{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-153-2_2008-11-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4078", "Checksum": "2abe61337cd60ec84ed861489e30cb1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 153.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 19.11.2008 11 07 153.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 19.11.2008 11 07 153.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 19.11.2008 11 07 153.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 285 ff. SchKG und §§ 50 Abs. 2 und 122 ZPO. 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Das Amtsgericht hat eine Schädigungsabsicht des Schuldners zumindest in Form eines Eventualvorsatzes bejaht. Der Zweitbeklagte - und teilweise auch die Erstbeklagte - befassen sich mit diesen Ausführungen nicht, sondern legen ausschliesslich ihre (unbewiesene) Sicht der Dinge dar. Weil dieses Vorgehen keine rechtsgenügliche Appellationsbegründung darstellt, ist darauf nicht einzutreten (LGVE 2003 I Nr. 45). Abgesehen davon ist es bei umfangreichen Urteilen nicht Aufgabe des Gerichts, danach zu forschen, welche der vorgetragenen Tatsachen der Anfechtung welcher einzelnen Begründung dienen (LGVE 2003 I Nr. 46). Die Erstbeklagte beweist die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Schuldners, die sie sinngemäss als Folge eines Hirninfarkts behauptet, nicht. Eine allgemeine Lebenskrise ist diesbezüglich nichts Handfestes. Auf die Appellation der Erstbeklagten ist auch hinsichtlich deren Erkennbarkeit der schuldnerischen Schädigungsabsicht nicht einzutreten. Es fehlt eine hinreichende Anfechtung. Wie bereits gesagt, stellt die Darlegung der eigenen Sicht der Dinge keine genügende Appellationsbegründung dar. Ausserdem erläutert die Erstbeklagte nicht, inwieweit die ihrer Ansicht nach unzutreffende Annahme, sie sei die Lebensgefährtin des Schuldners, oder die Sache mit der Steuererklärung zu einem anderen Ergebnis führen soll. Eine enge persönliche und wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Schuldner und der Erstbeklagten kann nicht in Abrede gestellt werden. Ob und inwieweit der Zweitbeklagte die Vermögenssituation des Schuldners gekannt hat, kann offen bleiben. Wie das Amtsgericht eventualiter dargelegt hat, hätte er spätestens u.a. auf Grund der Verhandlungen, die dem Kaufvertragsabschluss vom 23. Februar 2001 folgten, Verdacht schöpfen müssen, dass der Verkauf der Anteilscheine auf eine Gläubigerschädigung zielte. Den dagegen vorgetragenen Behauptungen des Zweitbeklagten - primär keine Kenntnis vom Kaufvertrag vom 23. Februar 2001 und sekundär fehlende Schädigungsabsicht des Schuldners -, ist nach dem Gesagten (vgl. E. 4, insbesondere Abs. 3, und E. 5 Abs. 1) jegliche Grundlage entzogen. Ob der Zweitbeklagte bereits mit der \"Kenntnisnahme\" des Geschäfts zwischen dem Schuldner und der Erstbeklagten am 26. Februar 2001 über Vertragsdetails Bescheid wusste, ist bei dieser Rechtslage irrelevant. Gleichzeitig erübrigt sich die Frage nach der Verpflichtung des Zweitbeklagten, zusätzliche Abklärungen zu tätigen. 6. Auf die Terminologie, die das Amtsgericht unter dem Titel \"Rückgewähr\" verwendete, kommt es nicht an. Es ist unbestritten geblieben, dass die Erstbeklagte nicht mehr in natura leisten kann. 6.1. Genossenschaftsanteilscheine, die hier Kaufgegenstand sind (vgl. E. 2.1 vorne), geben im Gegensatz zur Aktie kein Recht auf Dividende und sind nie Wertpapier. Indes ist die Parallele nicht zu vertuschen, dass auch sie Teilsumme an einem wirtschaftlichen Unternehmen sind (Gutzwiller, Zürcher Komm., Art. 853 OR N 21). Mit anderen Worten stellt der Anteilschein - entgegen der Ansicht des Zweitbeklagten - wie eine Aktie die Quote dar, zu der eine Anteilberechtigung am Gesellschaftswert besteht. Anders als eine Aktie ist er aber nicht handelbar. Allein die Mitgliedschaft kennzeichnet die Zugehörigkeit zur Genossenschaft (vgl. Niggli, Basler Komm., Art. 852/853 OR N 4). 6.2. Die Liegenschaft Y war unbestritten Hauptaktivum der Baugenossenschaft X. Ihr Verkehrswert betrug gemäss Schätzungsgutachten vom 17. Mai 2002 4,2 Mio. Fr. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 23. Februar 2001 dürfte er allenfalls leicht tiefer gelegen haben. Die Baugenossenschaft hat insgesamt vierzehn Anteilscheine à nominell Fr. 500.-- ausgegeben. Der Schuldner und der Zweitbeklagte besassen je die Hälfte, d.h. je sieben. Ersterer verkaufte seine sieben Anteilscheine am 23. Februar 2001 der Erstbeklagten für Fr. 200'000.--. Ver- oder gekauft wurde damit wirtschaftlich der halbe Genossenschaftswert, der massgebend aus der Liegenschaft Y besteht. Der Verkaufspreis von Fr. 200'000.-- besagt, dass - anders als der Zweitbeklagte Glauben macht - nicht sieben Anteilscheine mit Nennwert und Wert von je Fr. 500.-- verkauft wurden, sondern sieben Anteilscheine mit Nennwert von je Fr. 500.-- und Wert von je Fr. 28'571.45 (Fr. 200'000.-- : 7; vgl. auch E. 2.1 vorne). Die amtsgerichtliche Schlussfolgerung, \"Kaufgegenstand war faktisch die hälftige Beteilung an der Liegenschaft in Y\", ist zwar nicht präzise, im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. Sie bringt die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Kaufvertrags vom 23. Februar 2001 zum Ausdruck. Mit \"Durchgriff\" hat dies nichts zu tun. Bei präziser wirtschaftlicher Betrachtung geht es um die Hälfte des Genossenschaftswerts, der nebst dem Wert der Liegenschaft auch allfällige weitere Aktiven und in jedem Fall das Fremdkapital beinhaltet. Da der Liegenschaftswert als einziges werthaltiges Aktivum derart dominant ist, ist die verkürzte Betrachtung des Amtsgerichts zutreffend. Dass es - wirtschaftlich gesehen - im Endeffekt einzig um den Verkauf des Genossenschaftswerts in Form (½) der Liegenschaft Y ging, offenbart der Kaufvertrag vom 23. Februar 2001 im Grunde selber. Ziffer 1 in fine, Ziffer 2 Abs. 1 und 3, Ziffer 3 Abs. 1, Ziffer 4 und Ziffer 5 haben explizit die Liegenschaft zum Thema oder weisen einen direkten Bezug zu dieser auf. Gleich"}