{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-153-2_2008-11-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4078", "Checksum": "2abe61337cd60ec84ed861489e30cb1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 153.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 19.11.2008 11 07 153.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 19.11.2008 11 07 153.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 19.11.2008 11 07 153.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 285 ff. SchKG und §§ 50 Abs. 2 und 122 ZPO. 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Im gleichen Zusammenhang rügt der Zweitbeklagte (und an anderer Stelle auch die Erstbeklagte), dass der vorinstanzliche Vorwurf unberechtigt sei, die Anteilscheine und der gestundete Kaufpreis würden nicht in der Steuererklärung 2001 B der Erstbeklagten figurieren. Dabei lassen sie ausser Acht, dass Letztere selber zur Auffassung gelangte, die Anteilscheine hätten in die Steuererklärung 2001 gehört (Nachmeldung der Erstbeklagten vom 11.11.2003). Überdies kann auf E. 3 Abs. 3 nachfolgend verwiesen werden. 3. Das Amtsgericht hat erwogen, vieles lasse darauf schliessen, dass der Weiterverkauf der Anteilscheine durch die Erstbeklagte an den Zweitbeklagten entgegen den heutigen Beteuerungen der Beteiligten von Anfang an beschlossene Sache gewesen sei resp. es von Anfang an darum gegangen sei, die sieben Anteilscheine für rund ein Jahr und unter entsprechender Stundung des Kaufpreises zu parkieren. Dies ist kein verkappter Vorwurf einer Simulation. Das Amtsgericht geht vielmehr von einem sogenannten Strohmanngeschäft aus, welches - wie ein Umgehungsgeschäft - von einem Scheingeschäft zu unterscheiden ist (Kramer, Berner Komm., Art. 18 OR N 138 und 142 ). Es hat nirgends angenommen, dass der Schuldner die Anteilscheine gar nicht verkaufen wollte, wie es auch keine Hinweise dafür fand, dass die Differenz von Fr. 600'000.-- ganz oder teilweise direkt oder indirekt dem Schuldner zugeflossen sei. Die Frage nach den Konsequenzen einer Simulation und nach einem Rückübertragungsantrag sowie nach den Konsequenzen einer Rückübertragung stellt sich deshalb nicht. Im Übrigen bestreitet der Zweitbeklagte nicht substanziiert und die Erstbeklagte überhaupt nicht, dass es sich beim gepfändeten Betrag von Fr. 221'319.83 nicht um diejenigen Fr. 200'000.-- aus dem Rechtsgeschäft vom 23. Februar 2001 handelt. Der Zweitbeklagte legt lediglich seine eigene Auffassung dar, was nicht genügt (LGVE 2003 I Nr. 45). Die vor Obergericht neu aufgelegten Belege beweisen nicht, dass zwischen der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten noch Details des Kaufvertrags besprochen werden mussten. Die vorinstanzliche Parteibefragung mit der Erstbeklagten hat denn auch ergeben, dass Rechtsanwalt B ihr bezüglich des Verkaufs keine Angaben oder Vorschläge gemacht hat. Da es nicht darauf ankommt, ob es tatsächlich von Anfang an beschlossene Sache gewesen ist, dass die Anteilscheine nur vorübergehend bei der Erstbeklagten parkiert und dann vom Zweitbeklagten übernommen werden, erübrigen sich Weiterungen zu dieser Frage. 4. Der Zweitbeklagte bringt vor, bis zum vorliegenden Prozess nicht über die Bedingungen des Verkaufs vom 23. Februar 2001 orientiert gewesen zu sein. Deshalb könne er nicht bösgläubig sein. Die Erstbeklagte argumentiert in die gleiche Richtung. Dies ist unwahrscheinlich. Die Beklagten blenden einen wesentlichen Sachverhaltsteil aus: Für den Zweitbeklagten war klar, dass er die Erstbeklagte nicht als (Ersatz)Genossenschafterin haben wollte. Unklar war nach seiner Darstellung, von wem er die Anteilscheine übernehmen sollte, von der Erstbeklagten (Variante 1) oder - nach vorgängiger Rückgängigmachung des Kaufvertrags vom 23. Februar 2001 - vom Schuldner (Variante 2). Dabei will dem Zweitbeklagten egal gewesen sein, welche Variante gewählt wurde. Ihm lag daran, einen fairen Preis zu bezahlen. Warum schliesslich Variante 1 bevorzugt wurde, ist nicht von Interesse. Auf die Abnahme der diesbezüglich beantragten Beweise kann verzichtet werden. Jedenfalls kam das \"zweite Geschäft\" zwischen der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten nach unbestrittener Feststellung des Amtsgerichts nur unter der Voraussetzung zustande, dass über alle relevanten Einzelheiten offen kommuniziert wurde bzw. alle drei Beteiligten (Erstbeklagte, Zweitbeklagter und Schuldner) ihre Interessen einbringen konnten. Das bedeutet, dass der Kaufvertrag vom 23. Februar 2001 ebenfalls auf dem Tisch lag bzw. der Kaufpreis als wesentlicher Vertragsbestandteil Diskussionsthema war. Zwar will der Zweitbeklagte unter \"relevanten Einzelheiten\" und \"Interessen\" nicht den Kaufpreis verstanden haben. Bei den gegebenen Lösungsvarianten interessiert sich jedoch ein jeder Geschäftsmann dafür, wieviel - nur knappe Zeit vorher - für die Anteilscheine bezahlt wurde. Wer will schon bei einer allfällig \"direkten\" Abwicklung mit dem Schuldner (viel) mehr ausgeben, wenn sich dieser kurze Zeit davor mit (viel) weniger zufrieden gegeben hat. Vor allem wenn die \"ursprüngliche\" Aktion des Schuldners derart ärgert. Eine frappante Änderung der Verhältnisse macht der Zweitbeklagte nicht geltend. Ferner wird im Protokoll vom 1. Februar 2002 festgehalten, mit dem Kauf habe die Erstbeklagte - im Sinn von Art. 3 der Statuten - zum Ausdruck gebracht, dass sie in die Gesellschaft eintreten wolle. Erfüllt habe sie auch die Anforderung, mindestens einen Anteilschein gezeichnet und liberiert zu haben. Der Vorstand erachte den Willen der Erstbeklagten als ausgewiesen und genügend dokumentiert. Damit kann es sich nicht anders verhalten, als dass der Kaufvertrag vom 23. Februar 2001 frei zur Einsicht vorgelegen hat. Eine separate schriftliche Eintrittserklärung resp. ein separates schriftliches Gesuch ist nicht aktenkundig. Ausserdem hat der Zweitbeklagte den Verkauf resp. den Austritt des Schuldners"}