{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-153-2_2008-11-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4078", "Checksum": "2abe61337cd60ec84ed861489e30cb1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 153.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 19.11.2008 11 07 153.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 19.11.2008 11 07 153.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 19.11.2008 11 07 153.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 285 ff. SchKG und §§ 50 Abs. 2 und 122 ZPO. 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Dezember 2005 reichten sie beim Amtsgericht eine paulianische Anfechtungsklage im Sinn von Art. 288 SchKG ein. Hintergrund bilden zwei Kaufverträge betreffend sieben Anteilsscheine der Baugenossenschaft X à nominell Fr. 500.--, und zwar zwischen A (Verkäufer) und der Erstbeklagten (Käuferin) vom 23. Februar 2001 über Fr. 200'000.-- bzw. zwischen Letzterer (Verkäuferin) und dem Zweitbeklagten (Käufer) vom 1. Februar 2002 über Fr. 800'000.--. Die Kläger beantragten u.a., die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, ihnen 2 Mio. Fr. nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2002 zu bezahlen, sofern und soweit sie in den gegen A hängigen Betreibungen oder in einzelnen dieser Betreibungen einen definitiven Verlustschein vorweisen können. Die geforderten 2 Mio. Fr. entsprechen der Hälfte des Nettoerlöses, den die Baugenossenschaft durch den Verkauf der Liegenschaft Y erzielt haben soll. Das Amtsgericht verpflichtete die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 1'210'225.50 nebst 5 % Zins seit 30. September 2005 zu bezahlen, sofern und soweit die Kläger in den gegen A hängigen Betreibungen oder in einzelnen dieser Betreibungen einen definitiven Verlustschein vorweisen können. Anders lautende und weiter gehende Anträge wies es ab und verlegte die Gerichtskosten im Umfang von ? zu Lasten der Kläger und von ? zu Lasten der Beklagten (je ? in solidarischer Haftbarkeit). Die eigenen Anwaltskosten hatten die Parteien selber zu tragen. Aus den Erwägungen: 2. Der Zweitbeklagte beruft sich darauf, dass keine Beeinträchtigung der Exekutionsrechte der Gläubiger gegeben sei. Die Vorinstanz habe deren Situation \"mit der Handlung des Schuldners\" nicht mit derjenigen \"ohne die Handlung des Schuldners\" verglichen. Anteilscheine und die Genossenschafterstellung seien nicht pfändbar. Der eigentliche Wert des konkreten Geschäfts sei zudem eine Dienstleistung, nämlich die Verschaffung der Genossenschafterstellung. Die Erstbeklagte bestreitet eine Beeinträchtigung der Exekutionsrechte der Gläubiger und die Pfändbarkeit von Anteilscheinen. 2.1. Vertragsgegenstand vom 23. Februar 2001 bildet der (Ver-)Kauf von sieben Anteilscheinen der Baugenossenschaft X à nominell Fr. 500.-- und nicht das Erbringen einer Dienstleistung. Auch für die Annahme eines Innominatkontrakts verbleibt kein Raum. Der Wortlaut ist unmissverständlich. In Ziffer 1 steht ausdrücklich geschrieben, \"die Käuferin erwirbt sieben¿\". In Ziffer 2 wird der \"Kaufpreis\" festgesetzt und der Übergang von \"Nutzen und Schaden\" geregelt, welche Regelung es bei der Erbringung einer Dienstleistung nicht bedarf. Ebenso wenig wäre diesfalls Ziffer 5 (\"[Handänderungs-]Steuern\") erforderlich gewesen. Über die Verpflichtung des Schuldners, aus der Baugenossenschaft auszutreten und der Erstbeklagten die Aufnahme in dieselbe zu ermöglichen, wird im Vertrag vom 23. Februar 2001 kein Wort verloren. Die Behauptung, der \"Kaufpreis\" sei Entschädigung dafür, erweist sich als haltlos. Auch kann dem Vertrag vom 23. Februar 2001 nicht entnommen werden, dass der Kaufpreis erst fällig wurde, nachdem das Geschäft durch die Genossenschaft genehmigt worden war. Der Zweitbeklagte erläutert nicht, auf Grund welcher Umstände der Vertrag vom 23. Februar 2001 in dieser beider Sinne verstanden werden muss. Die Zeugenaussagen von Rechtsanwalt B stützen die Behauptungen der Zweitbeklagten nicht. Im Gegenteil gab der Zeuge zu Protokoll, dass es dem Schuldner darum gegangen sei, die Beteiligungen an juristischen Personen zu veräussern. Der Zweitbeklagte führt im Übrigen selber aus, \"es wurden ganz klar sieben Anteilscheine der Baugenossenschaft X verkauft und gar nichts anderes\". Er spricht nunmehr von \"Nebenverpflichtungen im Zusammenhang mit der Genossenschafterstellung der Vertragsparteien\". Diese Nebenpflicht ergibt sich aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben. 2.2. Genossenschaftsanteilscheine resp. das darin verbriefte genossenschaftliche Recht - der Genossenschaftsanteil (Art. 833 Ziff. 1 OR) - sind nicht per se unpfändbar. Die statutarische Beschränkung der Übertragung und Verpfändung hindert die Pfändung nicht. Dies gilt umso mehr, als in concreto der Austritt erklärt und die Rückzahlung der Anteilscheine verlangt werden kann (BGE 84 III 23 Abs. 2). Damit steht im Falle einer Pfändung die Ausübung des Kündigungsrechts (auch) der Vollstreckungsbehörde zu (Art. 845 OR). Dass der Genossenschaftsanteil aus Gründen des Betreibungsrechts, d.h. nach Art. 92 oder 93 SchKG, unpfändbar sei, machen die Beklagten nicht geltend. Es spielt keine Rolle, dass die Anteilscheine letztlich nicht mehr als Fr. 3'500.-- einbringen. Der Schaden der Kläger errechnet sich nicht aus dem Vergleich Verkauf oder Nicht-Verkauf. Vielmehr ist die Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Verkaufserlös und demjenigen, der mutmasslich hätte erzielt werden können, massgebend. Es stellt sich die Frage nach der Gleichwertigkeit der Gegenleistung (vgl. Adrian Staehelin, Basler Komm., Art. 285 SchKG N 14 und Art. 288 SchKG N 11). Vom Überspringen eines Verfahrensschritts kann nicht die Rede sein. Zu keinem anderen Ergebnis führen die \"Kuriositäten\" rund um einen in den Jahren 1995 bis 1998/99 bestandenen Arrest und die zivilrechtlichen Verhältnisse. Aus der Tatsache, dass die Beteiligten die Anteilscheine resp. das wirtschaftliche Eigentum an der Liegenschaft in"}