Eine Interessenkollision zwischen ihnen ist nicht auszumachen. Es bestand daher kein objektiv-sachlicher Grund für eine getrennte Vertretung. Demzufolge ist bei Ermittlung der gesamten Prozesskosten nur eine einzige Parteientschädigung für die beiden Beklagten einzurechnen. (¿) Da die Beklagten den Prozess getrennt führen, ist nicht auf solidarische oder subsidiäre, sondern auf getrennte Haftung zu erkennen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, § 122 ZPO N 2). (Weitere Erwägungen dieses Urteils sind unter www.lu.ch/index/gerichte/rechtsprechung.htm publiziert.)