Die Beklagten sind berechtigt, als einfache Streitgenossen den Prozess unabhängig voneinander zu führen (§ 50 Abs. 2 ZPO). Sie können sich deshalb durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen. Von diesem Recht auf Einzelvertretung zu unterscheiden ist die Frage, ob die Streitgenossen nur gemeinsam Anspruch auf eine oder aber Anspruch auf mehrere Parteientschädigungen haben. Massgebend dafür ist, ob die Beklagten begründeten Anlass hatten, sich einzeln statt gemeinsam vertreten zu lassen. Eine getrennte Vertretung erscheint namentlich bei Interessengegensätzen zwischen den einzelnen Streitgenossen oder bei einer materiell für sie verschiedenen Entscheidung geboten.