Als Partei, die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt hat, ist er Rechtsanwalt X. gegenüber nur im Rahmen der vom Amtsgericht festgesetzten Entschädigung honorarpflichtig. Gemäss Auftrag und (aufgelegter) Vollmacht gelten für die Berechnung des Honorars die Vergütungsgrundsätze des Luzerner Anwaltsverbands, soweit die Bemühungen nicht unter die behördlichen Kostenverordnungen fallen. Hier unterliegen die Bemühungen von Rechtsanwalt X. der Verordnung des Obergerichts über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren (Kostenverordnung, SRL Nr. 265). Damit ist auf die Kostenbeschwerde nicht einzutreten.