Aus den Erwägungen: Zur Kostenbeschwerde ist neben der kostenpflichtigen Person jede andere legitimiert, die durch die massliche Festsetzung der Kosten betroffen ist, also auch die kostenberechtigte Person, sofern sie ein rechtserhebliches Interesse hat (LGVE 1991 I Nr. 37). Die Kostenbeschwerde wurde ausschliesslich vom Kläger erhoben ("Namens und im Auftrag des Klägers"). Dazu ist er mangels Rechtsschutzinteresses nicht legitimiert. Als Partei, die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt hat, ist er Rechtsanwalt X. gegenüber nur im Rahmen der vom Amtsgericht festgesetzten Entschädigung honorarpflichtig.