Das Amtsgericht schrieb einen Pachtprozess infolge Anerkennung als erledigt ab und auferlegte dessen Kosten dem Beklagten. Dabei ging es von einem Streitwert von Fr. 9'375.-- aus und setzte die dem Kläger zu bezahlende Parteientschädigung auf Fr. 2'759.95 fest. Dagegen reichte der Kläger durch seinen Anwalt Kostenrekurs ein und beantragte, die Parteientschädigung sei in Berücksichtigung des Interessenwertes auf Fr. 7'973.15 festzusetzen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: