Mit einer Kündigung vor Ablauf der Beobachtungsfrist muss der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht rechnen (Urteil des Bundesgerichts 4C.370/2004 vom 23.12.2004 E. 2.2.4). Selbst wenn erwiesen wäre, dass der Klägerin beim Gespräch vor Auffahrt die Kündigung in Aussicht gestellt worden war, änderte dies nichts, weil damals die ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeint war. So führt die Beklagte selber aus, infolge der Nichtbesserung sei vorgesehen gewesen, der Klägerin Ende Mai 2006 ordentlich zu kündigen, was ihr auch kommuniziert worden sei. Bei dieser Sachlage wusste die Klägerin zwar, dass ihr Verhalten der Beklagten missfiel.