Durch die allgemein gehaltene Mahnung, der Arbeitnehmer müsse sich binnen einer gewissen Frist bessern, wird diesem nicht hinreichend klar gemacht, dass der Wiederholungsfall zur fristlosen Kündigung führen könnte. Vielmehr kann er davon ausgehen, dass sein Verhalten während der gesetzten Frist beobachtet werde und er vom Arbeitgeber regelmässig eine Einschätzung erhält, ob er nun sein Verhalten bereits wunschgemäss angepasst hat oder ob und welche weiteren Anstrengungen noch notwendig sind. Mit einer Kündigung vor Ablauf der Beobachtungsfrist muss der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht rechnen (Urteil des Bundesgerichts 4C.370/2004 vom 23.12.2004 E. 2.2.4).