gehen könne. Dass die Folge gemeint war, wie sie im Arbeitsvertrag steht ("Die Arbeitszeiten sind pünktlich einzuhalten. Unentschuldigtes Fernbleiben gilt als Grund für fristlose Entlassung."), kann nicht angenommen werden. Im Übrigen ersetzt eine solche generelle Warnung nicht die im Einzelfall auszusprechende Warnung. Zudem hat die Beklagte der Klägerin gemäss Protokoll vom 3. März 2006 Zeit bis Juli eingeräumt, sich zu verbessern. Durch die allgemein gehaltene Mahnung, der Arbeitnehmer müsse sich binnen einer gewissen Frist bessern, wird diesem nicht hinreichend klar gemacht, dass der Wiederholungsfall zur fristlosen Kündigung führen könnte.