Urteil des Bundesgerichts 4C.370/2004 vom 23.12.2004 E. 2.2.3). Weder aus der Abmahnung vom 7. November 2005 wegen unentschuldigten Fernbleibens, Zuspätkommens und mangelnder Arbeitsmoral noch aus dem Protokoll vom 3. März 2006, wo es hauptsächlich um die Arbeitshaltung der Klägerin bzw. deren wiederholtes Zuspätkommen geht und in diesem Zusammenhang nochmals auf die Abmahnung vom 7. November 2005 verwiesen wird, lässt sich die Androhung einer fristlosen Entlassung entnehmen, sondern lediglich allgemein "weitere Schritte" bzw. dass "das Arbeitsverhältnis nicht aufrecht (erhalten werden kann)".