Eine explizite Androhung der fristlosen Entlassung ist zwar nicht notwendig. Indes muss aus dem Inhalt und den Umständen der Abmahnung klar geworden sein, dass mit einer fristlosen Kündigung und nicht bloss mit einer ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden muss (Staehelin, a.a.O., N 10 zu Art. 337 OR mit Hinweis auf die Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 4C.370/2004 vom 23.12.2004 E. 2.2.3).