Das Obergericht kommt zum gleichen Ergebnis. Wohl hält die Beklagte der Klägerin in der Abmahnung vom 7. November 2005 und dem Protokoll vom 3. März 2006 die begangenen Vertragsverletzungen vor und hält sie zu künftigem vertragsgemässem Verhalten an (Rügefunktion), aber sie spricht keine eindeutige Warnung aus, dass bei weiterem vertragswidrigem Verhalten die fristlose Kündigung ausgesprochen werde (Warnfunktion). Eine explizite Androhung der fristlosen Entlassung ist zwar nicht notwendig.