4C.187/2004 vom 5.7.2004 E. 5.1). 4.1. Das Arbeitsgericht hat den beiden schriftlich belegten Verwarnungen vom 7. November 2005 und 3. März 2006 die Warnfunktion abgesprochen. Nach seinem Dafürhalten sei nicht nachgewiesen, dass die Beklagte der Klägerin die fristlose Kündigung angedroht habe. 4.2. Das Obergericht kommt zum gleichen Ergebnis.