| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | I. Kammer | | Rechtsgebiet: | OR (Obligationenrecht) | | Entscheiddatum: | 27.04.2007 | | Fallnummer: | 11 07 13 | | LGVE: | 2007 I Nr. 24 | | Leitsatz: | Art. 337 OR. Die Abmahnung hat Rüge- und Warnfunktion. Eine generelle Warnung im Arbeitsvertrag ersetzt die im Einzelfall auszusprechende Warnung nicht. Bedeutung einer Mahnung, der Arbeitnehmer müsse sich binnen einer gewissen Frist bessern. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art. 337 OR. Die Abmahnung hat Rüge- und Warnfunktion. Eine generelle Warnung im Arbeitsvertrag ersetzt die im Einzelfall auszusprechende Warnung nicht.