{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-13_2007-04-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3220", "Checksum": "4ae016a79c35562e650165a79a3faf0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 13", "2007 I Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.04.2007 11 07 13 (2007 I Nr. 24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.04.2007 11 07 13 (2007 I Nr. 24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.04.2007 11 07 13 (2007 I Nr. 24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 337 OR. Die Abmahnung hat Rüge- und Warnfunktion. Eine generelle Warnung im Arbeitsvertrag ersetzt die im Einzelfall auszusprechende Warnung nicht. Bedeutung einer Mahnung, der Arbeitnehmer müsse sich binnen einer gewissen Frist bessern. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:27", "Checksum": "f25065420f46ac32807cba109351523b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 27.04.2007 11 07 13 (2007 I Nr. 24)\nRegeste:\nArt. 337 OR. Die Abmahnung hat Rüge- und Warnfunktion. Eine generelle Warnung im Arbeitsvertrag ersetzt die im Einzelfall auszusprechende Warnung nicht. Bedeutung einer Mahnung, der Arbeitnehmer müsse sich binnen einer gewissen Frist bessern. | OR (Obligationenrecht)\n\n binnen einer gewissen Frist bessern, wird diesem nicht hinreichend klar gemacht, dass der Wiederholungsfall zur fristlosen Kündigung führen könnte. Vielmehr kann er davon ausgehen, dass sein Verhalten während der gesetzten Frist beobachtet werde und er vom Arbeitgeber regelmässig eine Einschätzung erhält, ob er nun sein Verhalten bereits wunschgemäss angepasst hat oder ob und welche weiteren Anstrengungen noch notwendig sind. Mit einer Kündigung vor Ablauf der Beobachtungsfrist muss der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht rechnen (Urteil des Bundesgerichts 4C.370/2004 vom 23.12.2004 E. 2.2.4). Selbst wenn erwiesen wäre, dass der Klägerin beim Gespräch vor Auffahrt die Kündigung in Aussicht gestellt worden war, änderte dies nichts, weil damals die ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeint war. So führt die Beklagte selber aus, infolge der Nichtbesserung sei vorgesehen gewesen, der Klägerin Ende Mai 2006 ordentlich zu kündigen, was ihr auch kommuniziert worden sei. Bei dieser Sachlage wusste die Klägerin zwar, dass ihr Verhalten der Beklagten missfiel. Eine sofortige Vertragsauflösung bei weiteren Regelverstössen stand indessen zu keinem Zeitpunkt im Raum. I. Kammer, 27. April 2007 (11 07 13) |"}