Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgebracht, wie bereits das Amtsgericht unwidersprochen festgehalten hat. 4.- Zusammenfassend bleibt es somit dabei, dass die Klage mangels Anspruchsgrundlage abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, wie es sich mit dem Untergang der Forderung infolge Bezahlung durch die Beklagten verhält. I. Kammer, 16. April 2008 (11 07 139) |