Der Kläger kann seinen Anspruch folglich nicht auf Ziffer 9 der Vereinbarung stützen. Da er auch nicht geltend macht, die Auflösung des Vertrags durch die Beklagten sei zur Unzeit erfolgt, wofür er überdies beweispflichtig wäre (Fellmann, a.a.O., N 65 zu Art. 404 OR), kann seine Entschädigungsforderung auch nicht als Schadenersatzanspruch im Sinne von Art. 404 Abs. 2 OR betrachtet werden (Weber, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 404 OR; Gehrer/Giger, a.a.O., N 9 zu Art. 404 OR). Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgebracht, wie bereits das Amtsgericht unwidersprochen festgehalten hat.