Als Folge der zwingenden Natur darf das jederzeitige Widerrufsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR vertraglich weder wegbedungen noch direkt oder indirekt, z.B. durch eine Konventionalstrafe, eingeschränkt werden (BGE 109 II 467 E. 3e; Weber, a.a.O., N 13 zu Art. 404 OR). Die Vereinbarung, wonach im Fall der vorzeitigen Kündigung das gesamte Honorar zu zahlen ist, ist daher ungültig (Gehrer/Giger, a.a.O., N 9 zu Art. 404 OR). Die Regelung der Parteien in Ziffer 9 ihrer Vereinbarung vom 26./29. Juli 2002 beschränkt indirekt das Widerrufsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR und ist somit unzulässig. Der Kläger kann seinen Anspruch folglich nicht auf Ziffer 9 der Vereinbarung stützen.