Wie erwähnt, ist davon auszugehen, dass die rechtsgeschäftlichen Beziehungen der Parteien auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhten. Im Vordergrund stand das Vertrauen der Beklagten als Auftraggeberinnen in die Fähigkeiten des Klägers als Beauftragten, wie sich aus den Aussagen der Zeugen ergibt. Die Vertrauensstellung des Klägers ergab sich aus seinem Tätigkeitsbereich und bestand unabhängig davon, ob er die zugesicherten Dienstleistungen selbst oder über seine Firma erbrachte. 3.2. Als Folge der zwingenden Natur darf das jederzeitige Widerrufsrecht nach Art.