Zur abweichenden Lehrmeinung hielt es fest, diese beziehe sich im Besondern auf die Anwendung dieser Rechtsprechung auf gemischte Verträge, die auftragsrechtliche Elemente enthielten, aber nicht durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt seien. Da sich die Parteien im zu beurteilenden Fall offensichtlich in einem Vertrauensverhältnis befänden, sei es nicht nötig, auf den Streit weiter einzugehen (Urteil des Bundesgerichts 4C.447/2004 vom 31.3.2005 E. 5.2-5.4). Wie erwähnt, ist davon auszugehen, dass die rechtsgeschäftlichen Beziehungen der Parteien auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhten.