Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Auftrag allenfalls als gemischter Vertrag zu qualifizieren ist, bei dem jedenfalls im Hinblick auf die Auflösung des Vertrages die Bestimmungen über den Auftrag zur Anwendung kommen. 3.- Der Kläger macht geltend, selbst wenn man den Vertrag vom 26./29. Juli 2002 dem Auftragsrecht unterstellen wollte, würde dies nicht unbedingt zu einer zwingenden Anwendbarkeit von Art. 404 Abs. 1 OR führen. 3.1. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung am zwingenden Charakter des freien Widerrufsrechts gemäss Art. 404 Abs. 1 OR festgehalten (BGE 115 II 466 ff. mit Hinweisen).