O., N 18 zu Art. 363 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.447/2004 vom 31.3.2005 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 4P.28/2002 vom 10.4.2002, E. 3c/cc). Diese Rechtsprechung lässt sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen, ist doch die rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen dem Kläger und den Beklagten ebenfalls durch ein relevantes Vertrauensverhältnis gekennzeichnet (siehe E. 3.1) 2.7. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Auftrag allenfalls als gemischter Vertrag zu qualifizieren ist, bei dem jedenfalls im Hinblick auf die Auflösung des Vertrages die Bestimmungen über den Auftrag zur Anwendung kommen.