, N 31 zu Art. 394 OR; SJZ 1990 Nr. 26 S. 126), würde sich am Ergebnis nichts ändern. Diesfalls liegt ein gemischter Vertrag vor, wobei es sich rechtfertigt, diesen analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Gesamtvertrag des Architekten den Bestimmungen des Auftrags und des Werkvertrags zu unterstellen. Dabei kommt dem Vertrauensverhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Architekten so grosse Bedeutung zu, dass für die Auflösung des Vertrags die Bestimmungen über den Auftrag, insbesondere die Auflösungsregel des Art. 404 OR zur Anwendung gelangen (BGE 127 III 545 = Pra 2001 Nr. 194 S. 1179 f.; BGE 110 II 382 E. 2, 109 II 466; Zindel/Pulver, a.a.O., N 18 zu Art.