Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Kläger auch beim "Zusammenstellen der konsolidierten Abschlüsse" in erster Linie beratend tätig war. Dafür spricht die Aussage des Zeugen Y, es sei auch seine Aufgabe gewesen, vor Ort zu gehen und die Zahlen aufzuarbeiten bzw. dabei zu helfen, die Zahlen aufzuarbeiten. 2.6. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger gemäss Vereinbarung vom 26./29. Juli 2002 verpflichtet war, die Konzernrechnung der Beklagten (selbst) zu erstellen und darin ein werkvertragliches Element zu erblicken wäre (vgl. Zindel/Pulver, a.a.O., N 17 zu Art. 363 OR; Weber, Basler Komm., N 31 zu Art.