(vgl. Ziffer 2 der Vereinbarung betreffend den Ausschluss der Haftung für Schäden, die durch Mängel in den mit seiner Hilfe erstellten konsolidierten Jahresrechnungen verursacht würden; vgl. auch Replik, worin der Kläger im Zusammenhang mit seiner Beratertätigkeit ausführte, der verantwortliche Chief Financial Officer des Kunden sei Gesprächspartner des Beraters und allenfalls notwendige Belege zur Beurteilung des Zustandes der Buchhaltung und der Jahresrechnung des Kunden würden durch dessen Stabspersonal vorbereitet). Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Kläger auch beim "Zusammenstellen der konsolidierten Abschlüsse" in erster Linie beratend tätig war.