Ziffer 1 des Vertrages vom 26./29. Juli 2002 ist diesbezüglich unklar formuliert, die Darstellung des Klägers blieb seitens der Beklagten jedoch unbestritten. Es ist davon auszugehen, dass damit das Erstellen der konsolidierten Jahresrechnung (Konzernrechnung) im Sinne von Art. 663e OR gemeint war, wobei ebenfalls nicht klar ist, worin die Tätigkeit des Klägers in diesem Zusammenhang genau bestand (vgl. Ziffer 2 der Vereinbarung betreffend den Ausschluss der Haftung für Schäden, die durch Mängel in den mit seiner Hilfe erstellten konsolidierten Jahresrechnungen verursacht würden;