O., § 8 N 43 ff.) zu beraten hatte. Wie er in der Appellationsbegründung selbst bestätigt, hatten ihm die Beklagten am 26./29. Juli 2002 gewisse langfristige "Beratungsaufgaben" übertragen. Selbstständige Beratertätigkeit unterliegt jedoch dem Auftragsrecht (vgl. BGE 115 II 58 ff. = Pra 1989 Nr. 249 S. 889; Merz, a.a.O., S. 254; Fellmann, a.a.O., N 160 zu Art. 394 OR mit Verweis auf den Anwaltsvertrag N 142 ff.). 2.5. Wie erwähnt, war der Kläger gemäss seinen Angaben mit der "Zusammenstellung der konsolidierten Abschlüsse" betraut. Ziffer 1 des Vertrages vom 26./29. Juli 2002 ist diesbezüglich unklar formuliert, die Darstellung des Klägers blieb seitens der Beklagten jedoch unbestritten.