Der Kläger werde keine gesetzliche Prüfung oder Durchsicht der konsolidierten Abschlüsse durchführen und demzufolge zu diesen auch nicht Stellung nehmen oder andere Bestätigungen darüber abgeben. Der Formulierung von Ziffer 1 Satz 1 wie auch den einleitenden Bemerkungen zur Vereinbarung lässt sich entnehmen, dass der Kläger die Beklagten vor allem bei der Einführung bzw. Anwendung der "International Accounting Standards" (IAS) bzw. "International Financial Reporting Standards" (IFRS; zu diesen Regelwerken über die Rechnungslegung siehe Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 8 N 43 ff.) zu beraten hatte.