Aus Ziffer 1 der Vereinbarung vom 26./29. Juli 2002 ergibt sich zudem, dass der Kläger verpflichtet war, die Beklagte 1 bezüglich des Zusammenstellens der konsolidierten Abschlüsse aufgrund der von den örtlichen Niederlassungen gelieferten Daten zu beraten. Weiter wird festgehalten, dass sich eine solche Zusammenstellung auf die Darstellung der von der Geschäftsleitung zur Verfügung gestellten Daten in der Form der Jahresrechnung beschränke. Der Kläger werde keine gesetzliche Prüfung oder Durchsicht der konsolidierten Abschlüsse durchführen und demzufolge zu diesen auch nicht Stellung nehmen oder andere Bestätigungen darüber abgeben.