, N 9 zu Art. 727 OR). 2.4. Der Kläger macht geltend, er habe nicht bloss ein Wirken, sondern einen Leistungserfolg versprochen, was sich schon aus Ziffer 1 des Vertrags vom 26./29. Juli 2002 ergebe. Die blosse Behauptung, es liege ein bestimmtes (anderes) Rechtsverhältnis vor, genügt den Anforderungen an eine Appellationsbegründung grundsätzlich nicht (vgl. LGVE 2003 I Nr. 46 S. 86). Aus Ziffer 1 der Vereinbarung vom 26./29. Juli 2002 ergibt sich zudem, dass der Kläger verpflichtet war, die Beklagte 1 bezüglich des Zusammenstellens der konsolidierten Abschlüsse aufgrund der von den örtlichen Niederlassungen gelieferten Daten zu beraten.