Die Rüge des Klägers, die Vorinstanz sei von einem falschen Inhalt der von ihm geleisteten Arbeiten ausgegangen und daher zu einem falschen Ergebnis gelangt, geht fehl. Das Gericht ist auch in der Lage zu beurteilen, inwiefern sich die vertraglich zugesicherte Tätigkeit des Klägers von den Aufgaben eines Buchhalters oder einer Revisionsstelle, deren Aufgaben sich aus dem Gesetz ergeben, unterscheidet (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Bern 2007, § 16 N 519 ff.; Rosmarie Abolfathian-Hammer, Das Verhältnis von Revisionsstelle und Revisor zur Aktiengesellschaft, Bern 1992, S. 17 ff.;