Zweifellos erfolgten die von ihm übernommenen Aufgaben letztlich im Hinblick auf die Revision der Beklagten. Insbesondere hat die Vorinstanz die im Vertrag vom 26./29. Juli 2002 umschriebenen Dienstleistungen des Klägers nicht mit den von ihm zusätzlich übernommenen Revisionsarbeiten (u.a. als Revisionsstelle einer Tochtergeselllschaft) gleichgesetzt. Die Rüge des Klägers, die Vorinstanz sei von einem falschen Inhalt der von ihm geleisteten Arbeiten ausgegangen und daher zu einem falschen Ergebnis gelangt, geht fehl.