Kontrollsystems des Rechnungswesens und Vorschläge für Korrekturmassnahmen, Entwicklung von Schlüsselzahlen für Erfolgsfaktoren. 2.3. Wenn die Vorinstanz ausgeführt hat, der Vereinbarung lasse sich entnehmen, dass der Kläger als Bücherexperte Arbeiten für die Beklagten im Rahmen ihrer Revision zu erledigen gehabt habe, ist dies nicht zu beanstanden. Zweifellos erfolgten die von ihm übernommenen Aufgaben letztlich im Hinblick auf die Revision der Beklagten.