2.2. Der Kläger gibt an, im Rahmen des Vertrages vom 26./29. Juli 2002 folgende Arbeiten ausgeführt zu haben: Zusammenstellung (ohne gesetzliche Prüfung) der konsolidierten Abschlüsse für die Beklagten, Beratung betreffend Offenlegungserfordernis der International Accounting Standards (IAS) für die konsolidierten Abschlüsse, Vorbereitung der Bemerkungen zu den konsolidierten Abschlüssen, auf Verlangen der Beklagten Schulung und Orientierung der Controller über den neuesten Stand der Veröffentlichungen und Bestimmungen der IAS, Zusammenarbeit mit dem Gruppen-Controller zur Verbesserung des Kontenplans und der Berichterstattung für die konsolidierten Abschlüsse, Beurteilung des internen