363-379 OR). Lässt sich ein Arbeitsergebnis nach objektiven Kriterien auf seine Vertragskonformität überprüfen, kann es vom Leistungserbringer als Werk versprochen werden und ist als Arbeitserfolg geschuldet. Die Erfolgshaftung setzt in der Regel einen objektiven Wertmassstab voraus, an dem das Ergebnis gemessen und bewertet werden kann (Merz, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts 1989, in ZbJV 127 [1991] S. 253; Zindel/Pulver, a.a.O., N 6 und 8 Vor Art. 363-379 OR; Hürlimann/Siegenthaler, a.a.O., N 2 zu Art. 363 OR; vgl. zum technischen Gutachten BGE 127 III 330 E. 2 c).