Pra 2005 Nr. 41 S. 340). 2.1. Zum Wesen des Werkvertrags gehört, dass der Unternehmer ein Werk, d.h. ein Arbeitsergebnis verspricht, dies im Unterschied zum Auftragsverhältnis, bei dem der Beauftragte sich lediglich zur Besorgung von Geschäften oder zu Diensten verpflichtet im Hinblick auf ein Ergebnis, das nicht zugesichert ist (Pra 1989 Nr. 250 S. 892 E. 1 b; Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, Rechtsprechung des Bundesgerichts, 6. Aufl., 2006, N 1 zu Art. 363; BGE 127 III 329 E. 2a). Das Hauptabgrenzungskriterium zwischen Auftrag und Werkvertrag bildet der Arbeitserfolg, den der Unternehmer im Gegensatz zum Beauftragten schuldet (BGE 127 III 329 E. 2 a;