Die Vorinstanz hat das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Auftrag qualifiziert. Da die Vereinbarung eines Mindesthonorars gegen Art. 404 Abs. 1 OR verstosse, sei die entsprechende Vertragsklausel nichtig. Im Übrigen wäre der geltend gemachte Anspruch durch vollständige Bezahlung durch die Beklagten untergegangen. Der Kläger hält daran fest, dass die Parteien am 26./29. Juli 2002 einen Werkvertrag abgeschlossen hätten, die Beklagten sind dagegen der Auffassung, es liege ein Auftrag vor. Die Qualifikation eines Rechtsverhältnisses erfolgt aufgrund einer Analyse der im konkreten Fall vereinbarten Leistungen (BGE 130 III 461 E. 4 = Pra 2005 Nr. 41 S. 340).