Sie vereinbarten ein Mindesthonorar von Fr. 400'000.-- abzüglich der bereits getätigten Zahlungen für den Fall, dass die Beklagten das Vertragsverhältnis vor Ablauf von drei Jahren auflösen sollten. Im Frühling 2005 beendeten die Beklagten die Zusammenarbeit mit dem Kläger. Sie bezahlten ihm für seine Dienste ab dem 29. Juli 2002 bis zur Beendigung der Zusammenarbeit insgesamt Fr. 712'929.--. Nach Auffassung des Klägers erhielt er für seine Leistungen im Rahmen der Vereinbarung vom 26./29. Juli 2002 den Betrag von Fr. 218'447.50, weshalb er noch Anspruch auf Fr. 181'552.50 habe. Aus den Erwägungen: 2.- Die Vorinstanz hat das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Auftrag qualifiziert.