{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-139_2008-04-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3562", "Checksum": "89d6f35f1e0a1328ffcf20dca08d9176"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 139", "2008 I Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 16.04.2008 11 07 139 (2008 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 16.04.2008 11 07 139 (2008 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 16.04.2008 11 07 139 (2008 I Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 404 Abs. 1 OR. Jederzeitiges Widerrufsrecht eines Beratervertrags bezüglich Erstellung und Revision der Konzernrechnung, Abgrenzung zwischen Auftrag und Werkvertrag. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:22", "Checksum": "f6504a53464fe655cdb5918c6cffc45c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 16.04.2008 11 07 139 (2008 I Nr. 19)\nRegeste:\nArt. 404 Abs. 1 OR. Jederzeitiges Widerrufsrecht eines Beratervertrags bezüglich Erstellung und Revision der Konzernrechnung, Abgrenzung zwischen Auftrag und Werkvertrag. | OR (Obligationenrecht)\n\n Rechtsprechung. Zur abweichenden Lehrmeinung hielt es fest, diese beziehe sich im Besondern auf die Anwendung dieser Rechtsprechung auf gemischte Verträge, die auftragsrechtliche Elemente enthielten, aber nicht durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt seien. Da sich die Parteien im zu beurteilenden Fall offensichtlich in einem Vertrauensverhältnis befänden, sei es nicht nötig, auf den Streit weiter einzugehen (Urteil des Bundesgerichts 4C.447/2004 vom 31.3.2005 E. 5.2-5.4). Wie erwähnt, ist davon auszugehen, dass die rechtsgeschäftlichen Beziehungen der Parteien auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhten. Im Vordergrund stand das Vertrauen der Beklagten als Auftraggeberinnen in die Fähigkeiten des Klägers als Beauftragten, wie sich aus den Aussagen der Zeugen ergibt. Die Vertrauensstellung des Klägers ergab sich aus seinem Tätigkeitsbereich und bestand unabhängig davon, ob er die zugesicherten Dienstleistungen selbst oder über seine Firma erbrachte. 3.2. Als Folge der zwingenden Natur darf das jederzeitige Widerrufsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR vertraglich weder wegbedungen noch direkt oder indirekt, z.B. durch eine Konventionalstrafe, eingeschränkt werden (BGE 109 II 467 E. 3e; Weber, a.a.O., N 13 zu Art. 404 OR). Die Vereinbarung, wonach im Fall der vorzeitigen Kündigung das gesamte Honorar zu zahlen ist, ist daher ungültig (Gehrer/Giger, a.a.O., N 9 zu Art. 404 OR). Die Regelung der Parteien in Ziffer 9 ihrer Vereinbarung vom 26./29. Juli 2002 beschränkt indirekt das Widerrufsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR und ist somit unzulässig. Der Kläger kann seinen Anspruch folglich nicht auf Ziffer 9 der Vereinbarung stützen. Da er auch nicht geltend macht, die Auflösung des Vertrags durch die Beklagten sei zur Unzeit erfolgt, wofür er überdies beweispflichtig wäre (Fellmann, a.a.O., N 65 zu Art. 404 OR), kann seine Entschädigungsforderung auch nicht als Schadenersatzanspruch im Sinne von Art. 404 Abs. 2 OR betrachtet werden (Weber, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 404 OR; Gehrer/Giger, a.a.O., N 9 zu Art. 404 OR). Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgebracht, wie bereits das Amtsgericht unwidersprochen festgehalten hat. 4.- Zusammenfassend bleibt es somit dabei, dass die Klage mangels Anspruchsgrundlage abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, wie es sich mit dem Untergang der Forderung infolge Bezahlung durch die Beklagten verhält. I. Kammer, 16. April 2008 (11 07 139) |"}