{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-139_2008-04-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3562", "Checksum": "89d6f35f1e0a1328ffcf20dca08d9176"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 139", "2008 I Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 16.04.2008 11 07 139 (2008 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 16.04.2008 11 07 139 (2008 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 16.04.2008 11 07 139 (2008 I Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 404 Abs. 1 OR. 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Der Kläger macht geltend, er habe nicht bloss ein Wirken, sondern einen Leistungserfolg versprochen, was sich schon aus Ziffer 1 des Vertrags vom 26./29. Juli 2002 ergebe. Die blosse Behauptung, es liege ein bestimmtes (anderes) Rechtsverhältnis vor, genügt den Anforderungen an eine Appellationsbegründung grundsätzlich nicht (vgl. LGVE 2003 I Nr. 46 S. 86). Aus Ziffer 1 der Vereinbarung vom 26./29. Juli 2002 ergibt sich zudem, dass der Kläger verpflichtet war, die Beklagte 1 bezüglich des Zusammenstellens der konsolidierten Abschlüsse aufgrund der von den örtlichen Niederlassungen gelieferten Daten zu beraten. Weiter wird festgehalten, dass sich eine solche Zusammenstellung auf die Darstellung der von der Geschäftsleitung zur Verfügung gestellten Daten in der Form der Jahresrechnung beschränke. Der Kläger werde keine gesetzliche Prüfung oder Durchsicht der konsolidierten Abschlüsse durchführen und demzufolge zu diesen auch nicht Stellung nehmen oder andere Bestätigungen darüber abgeben. Der Formulierung von Ziffer 1 Satz 1 wie auch den einleitenden Bemerkungen zur Vereinbarung lässt sich entnehmen, dass der Kläger die Beklagten vor allem bei der Einführung bzw. Anwendung der \"International Accounting Standards\" (IAS) bzw. \"International Financial Reporting Standards\" (IFRS; zu diesen Regelwerken über die Rechnungslegung siehe Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 8 N 43 ff.) zu beraten hatte. Wie er in der Appellationsbegründung selbst bestätigt, hatten ihm die Beklagten am 26./29. Juli 2002 gewisse langfristige \"Beratungsaufgaben\" übertragen. Selbstständige Beratertätigkeit unterliegt jedoch dem Auftragsrecht (vgl. BGE 115 II 58 ff. = Pra 1989 Nr. 249 S. 889; Merz, a.a.O., S. 254; Fellmann, a.a.O., N 160 zu Art. 394 OR mit Verweis auf den Anwaltsvertrag N 142 ff.). 2.5. Wie erwähnt, war der Kläger gemäss seinen Angaben mit der \"Zusammenstellung der konsolidierten Abschlüsse\" betraut. Ziffer 1 des Vertrages vom 26./29. Juli 2002 ist diesbezüglich unklar formuliert, die Darstellung des Klägers blieb seitens der Beklagten jedoch unbestritten. Es ist davon auszugehen, dass damit das Erstellen der konsolidierten Jahresrechnung (Konzernrechnung) im Sinne von Art. 663e OR gemeint war, wobei ebenfalls nicht klar ist, worin die Tätigkeit des Klägers in diesem Zusammenhang genau bestand (vgl. Ziffer 2 der Vereinbarung betreffend den Ausschluss der Haftung für Schäden, die durch Mängel in den mit seiner Hilfe erstellten konsolidierten Jahresrechnungen verursacht würden; vgl. auch Replik, worin der Kläger im Zusammenhang mit seiner Beratertätigkeit ausführte, der verantwortliche Chief Financial Officer des Kunden sei Gesprächspartner des Beraters und allenfalls notwendige Belege zur Beurteilung des Zustandes der Buchhaltung und der Jahresrechnung des Kunden würden durch dessen Stabspersonal vorbereitet). Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Kläger auch beim \"Zusammenstellen der konsolidierten Abschlüsse\" in erster Linie beratend tätig war. Dafür spricht die Aussage des Zeugen Y, es sei auch seine Aufgabe gewesen, vor Ort zu gehen und die Zahlen aufzuarbeiten bzw. dabei zu helfen, die Zahlen aufzuarbeiten. 2.6. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger gemäss Vereinbarung vom 26./29. Juli 2002 verpflichtet war, die Konzernrechnung der Beklagten (selbst) zu erstellen und darin ein werkvertragliches Element zu erblicken wäre (vgl. Zindel/Pulver, a.a.O., N 17 zu Art. 363 OR; Weber, Basler Komm., N 31 zu Art. 394 OR; SJZ 1990 Nr. 26 S. 126), würde sich am Ergebnis nichts ändern. Diesfalls liegt ein gemischter Vertrag vor, wobei es sich rechtfertigt, diesen analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Gesamtvertrag des Architekten den Bestimmungen des Auftrags und des Werkvertrags zu unterstellen. Dabei kommt dem Vertrauensverhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Architekten so grosse Bedeutung zu, dass für die Auflösung des Vertrags die Bestimmungen über den Auftrag, insbesondere die Auflösungsregel des Art. 404 OR zur Anwendung gelangen (BGE 127 III 545 = Pra 2001 Nr. 194 S. 1179 f.; BGE 110 II 382 E. 2, 109 II 466; Zindel/Pulver, a.a.O., N 18 zu Art. 363 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.447/2004 vom 31.3.2005 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 4P.28/2002 vom 10.4.2002, E. 3c/cc). Diese Rechtsprechung lässt sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen, ist doch die rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen dem Kläger und den Beklagten ebenfalls durch ein relevantes Vertrauensverhältnis gekennzeichnet (siehe E. 3.1) 2.7. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Auftrag allenfalls als gemischter Vertrag zu qualifizieren ist, bei dem jedenfalls im Hinblick auf die Auflösung des Vertrages die Bestimmungen über den Auftrag zur Anwendung kommen. 3.- Der Kläger macht geltend, selbst wenn man den Vertrag vom 26./29. Juli 2002 dem Auftragsrecht unterstellen wollte, würde dies nicht unbedingt zu einer zwingenden Anwendbarkeit von Art. 404 Abs. 1 OR führen. 3.1. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung am zwingenden Charakter des freien Widerrufsrechts gemäss Art. 404 Abs. 1 OR festgehalten (BGE 115 II 466 ff. mit Hinweisen). In der Lehre wird diese Rechtsprechung kritisiert (Gehrer/Giger, Handkomm. zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, N 7 zu Art. 404 OR; Weber, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 404 OR). Mit Urteil vom 31. März 2005 bestätigte das Bundesgericht seine bisherige"}