{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-139_2008-04-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3562", "Checksum": "89d6f35f1e0a1328ffcf20dca08d9176"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 139", "2008 I Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 16.04.2008 11 07 139 (2008 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 16.04.2008 11 07 139 (2008 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 16.04.2008 11 07 139 (2008 I Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 404 Abs. 1 OR. 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Er beabsichtigte, sich selbstständig zu machen. Am 26./29. Juli 2002 schlossen die Parteien einen Beratervertrag bezüglich der Erstellung und Revision der Konzernrechnung. Sie vereinbarten ein Mindesthonorar von Fr. 400'000.-- abzüglich der bereits getätigten Zahlungen für den Fall, dass die Beklagten das Vertragsverhältnis vor Ablauf von drei Jahren auflösen sollten. Im Frühling 2005 beendeten die Beklagten die Zusammenarbeit mit dem Kläger. Sie bezahlten ihm für seine Dienste ab dem 29. Juli 2002 bis zur Beendigung der Zusammenarbeit insgesamt Fr. 712'929.--. Nach Auffassung des Klägers erhielt er für seine Leistungen im Rahmen der Vereinbarung vom 26./29. Juli 2002 den Betrag von Fr. 218'447.50, weshalb er noch Anspruch auf Fr. 181'552.50 habe. Aus den Erwägungen: 2.- Die Vorinstanz hat das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Auftrag qualifiziert. Da die Vereinbarung eines Mindesthonorars gegen Art. 404 Abs. 1 OR verstosse, sei die entsprechende Vertragsklausel nichtig. Im Übrigen wäre der geltend gemachte Anspruch durch vollständige Bezahlung durch die Beklagten untergegangen. Der Kläger hält daran fest, dass die Parteien am 26./29. Juli 2002 einen Werkvertrag abgeschlossen hätten, die Beklagten sind dagegen der Auffassung, es liege ein Auftrag vor. Die Qualifikation eines Rechtsverhältnisses erfolgt aufgrund einer Analyse der im konkreten Fall vereinbarten Leistungen (BGE 130 III 461 E. 4 = Pra 2005 Nr. 41 S. 340). 2.1. Zum Wesen des Werkvertrags gehört, dass der Unternehmer ein Werk, d.h. ein Arbeitsergebnis verspricht, dies im Unterschied zum Auftragsverhältnis, bei dem der Beauftragte sich lediglich zur Besorgung von Geschäften oder zu Diensten verpflichtet im Hinblick auf ein Ergebnis, das nicht zugesichert ist (Pra 1989 Nr. 250 S. 892 E. 1 b; Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, Rechtsprechung des Bundesgerichts, 6. Aufl., 2006, N 1 zu Art. 363; BGE 127 III 329 E. 2a). Das Hauptabgrenzungskriterium zwischen Auftrag und Werkvertrag bildet der Arbeitserfolg, den der Unternehmer im Gegensatz zum Beauftragten schuldet (BGE 127 III 329 E. 2 a; Zindel/Pulver, Basler Komm. 4. Aufl., N 1 und 4 Vor Art. 363-379 OR; Hürlimann/Siegenthaler, Handkomm. zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, N 2 zu Art. 363 OR). Unbestritten können sowohl körperliche wie auch unkörperliche Arbeitsergebnisse Gegenstand von Werkverträgen sein (BGE 127 III 329 E. 2 a; Zindel/Pulver, a.a.O., N 1 und 2 Vor Art. 363-379 OR). Lässt sich ein Arbeitsergebnis nach objektiven Kriterien auf seine Vertragskonformität überprüfen, kann es vom Leistungserbringer als Werk versprochen werden und ist als Arbeitserfolg geschuldet. Die Erfolgshaftung setzt in der Regel einen objektiven Wertmassstab voraus, an dem das Ergebnis gemessen und bewertet werden kann (Merz, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts 1989, in ZbJV 127 [1991] S. 253; Zindel/Pulver, a.a.O., N 6 und 8 Vor Art. 363-379 OR; Hürlimann/Siegenthaler, a.a.O., N 2 zu Art. 363 OR; vgl. zum technischen Gutachten BGE 127 III 330 E. 2 c). 2.2. Der Kläger gibt an, im Rahmen des Vertrages vom 26./29. Juli 2002 folgende Arbeiten ausgeführt zu haben: Zusammenstellung (ohne gesetzliche Prüfung) der konsolidierten Abschlüsse für die Beklagten, Beratung betreffend Offenlegungserfordernis der International Accounting Standards (IAS) für die konsolidierten Abschlüsse, Vorbereitung der Bemerkungen zu den konsolidierten Abschlüssen, auf Verlangen der Beklagten Schulung und Orientierung der Controller über den neuesten Stand der Veröffentlichungen und Bestimmungen der IAS, Zusammenarbeit mit dem Gruppen-Controller zur Verbesserung des Kontenplans und der Berichterstattung für die konsolidierten Abschlüsse, Beurteilung des internen Kontrollsystems des Rechnungswesens und Vorschläge für Korrekturmassnahmen, Entwicklung von Schlüsselzahlen für Erfolgsfaktoren. 2.3. Wenn die Vorinstanz ausgeführt hat, der Vereinbarung lasse sich entnehmen, dass der Kläger als Bücherexperte Arbeiten für die Beklagten im Rahmen ihrer Revision zu erledigen gehabt habe, ist dies nicht zu beanstanden. Zweifellos erfolgten die von ihm übernommenen Aufgaben letztlich im Hinblick auf die Revision der Beklagten. Insbesondere hat die Vorinstanz die im Vertrag vom 26./29. Juli 2002 umschriebenen Dienstleistungen des Klägers nicht mit den von ihm zusätzlich übernommenen Revisionsarbeiten (u.a. als Revisionsstelle einer Tochtergeselllschaft) gleichgesetzt. Die Rüge des Klägers, die Vorinstanz sei von einem falschen Inhalt der von ihm geleisteten Arbeiten ausgegangen und daher zu einem falschen Ergebnis gelangt, geht fehl. Das Gericht ist auch in der Lage zu beurteilen, inwiefern sich die vertraglich zugesicherte Tätigkeit des Klägers von den Aufgaben eines Buchhalters oder einer Revisionsstelle, deren Aufgaben sich aus dem Gesetz ergeben, unterscheidet (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Bern 2007, § 16 N 519 ff.; Rosmarie Abolfathian-Hammer, Das Verhältnis von Revisionsstelle und Revisor zur Aktiengesellschaft, Bern 1992, S. 17 ff.; Hans Heinrich Weber, Die Kontrollstelle der Aktiengesellschaft nach geltendem Recht, insbesondere das Problem der Unabhängigkeit im aktienrechtlichen Prüfungswesen, Winterthur 1961, S. 13 f.; Fellmann, Berner Komm., N 158 zu Art. 394 OR). Schon aus diesem"}