Der Zeitpunkt der beklagtischen Eingabe beim Schiedsgericht ist irrelevant. 4.4.5. Die Klägerin begründet ihre Beschwer des Weiteren damit, dass ihr im Zusammenhang mit der Beurteilung der Gegenforderung das ordentliche Gericht, mithin der unabhängige gewählte Richter, der unbefangene und unparteiliche Richter samt Verfahrensgarantien laut Art. 6 Ziff. 1 EMRK verwehrt werde. Die Berufung auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK hilft nicht weiter. Zumindest das TAS gilt als unabhängiges Schiedsgericht. I. Kammer, 23. April 2008 (11 07 130) |