Zu erwähnen bleibt, dass im Falle eines auch negativen Zuständigkeitsentscheids des (IPRG-)Schiedsgerichts die Klägerin die Klage erneut vor dem staatlichen Gericht anhängig machen kann. Dieses hat nun auf Grund des rechtskräftigen schiedsgerichtlichen Unzuständigkeitsentscheids die Schiedsklausel als unwirksam im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ zu betrachten und - bei Vorliegen der übrigen Zuständigkeitsvoraussetzungen - seine Zuständigkeit zu bejahen. In diesem Sinne kommt dem ersten Unzuständigkeitsentscheid des Amtsgerichts nur eine beschränkte präjudizielle Wirkung zu (Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 9 zu Art. 186 IPRG).