Ein negativer Zuständigkeitsentscheid des staatlichen Gerichts bindet somit ein danach befasstes Schiedsgericht nicht, und dieses kann seine Zuständigkeit frei prüfen (Honsell/ Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 8 zu Art. 186 IPRG; Manuel Liatowitsch, Schweizer Schiedsgerichte und Parallelverfahren vor Staatsgerichten im In- und Ausland, Diss. Basel 2001, Basel/Genf/München 2002, S. 73 oben). Zu erwähnen bleibt, dass im Falle eines auch negativen Zuständigkeitsentscheids des (IPRG-)Schiedsgerichts die Klägerin die Klage erneut vor dem staatlichen Gericht anhängig machen kann.