Hält das staatliche Gericht die Schiedsabrede für begründet, so entscheidet es - auch dann, wenn es mit voller Kognition urteilt - lediglich, dass die vor ihm eingewendete Schiedsvereinbarung seiner eigenen Zuständigkeit entgegensteht, und nicht auch über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Die vom staatlichen Gericht bejahte Gültigkeit der Schiedsvereinbarung ist lediglich Motiv seines Unzuständigkeitsentscheids und nimmt als solches nicht an dessen Rechtskraftwirkung teil. Ein negativer Zuständigkeitsentscheid des staatlichen Gerichts bindet somit ein danach befasstes Schiedsgericht nicht, und dieses kann seine Zuständigkeit frei prüfen (Honsell/ Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.