Ist die Schiedsvereinbarung - wie hier - auf ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz gerichtet, so hat das mit einer Schiedseinrede konfrontierte staatliche Gericht in der Schweiz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss summarisch zu prüfen, ob die zur Stützung der Unzuständigkeitseinrede vorgebrachte Schiedsvereinbarung i.S.v. Art. 7 lit. b IPRG "hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar" ist und den Zuständigkeitsentscheid prioritär dem Schiedsgericht zu überlassen, wobei dessen Entscheid auf Beschwerde hin (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG) mit alsdann voller Kognition durch die staatliche Beschwerdeinstanz überprüft wird (Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Komm.