Umfassende Kognition mit Bindungswirkung des Zuständigkeitsentscheids des staatlichen Gerichts betreffend eine Hauptforderung war bis anhin im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt auf Art. II Ziff. 3 des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ, SR 0.277.12) dann zu bejahen, wenn die Schiedsvereinbarung auf die Bildung eines Schiedsgerichts mit Sitz im Ausland gerichtet ist. Ist die Schiedsvereinbarung - wie hier - auf ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz gerichtet, so hat das mit einer Schiedseinrede konfrontierte staatliche Gericht in der Schweiz gemäss