O., 4 N 107). Er bzw. die Eventualerwägungen haben höchstens präjudizielle Wirkung für das Amtsgericht (Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren - Eine Darstellung unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Kanton Obwalden, Diss. Zürich 1991, S. 437). 4.4.4. Beschwert wäre die Klägerin jedoch dann, wenn die Beurteilung der Vorinstanz über die Gültigkeit der Schiedsabrede auf nachfolgende Entscheide des Schiedsgerichts über seine eigene Zuständigkeit im Sinne einer res iudicata eine präjudizielle Wirkung hätte. Dies ist hier nicht der Fall.